Allgemeine Einkaufsbedingungen
Allgemeine Einkaufsbedingungen Stand: 01.01.2022
1. Geltungsbereich
Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Anfragen und Bestellungen von Waren sowie Dienstleistungen und sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Lieferanten schließen. Soweit neben diesen AEB Qualitätssicherungsvereinbarungen, Geheimhaltungsvereinbarungen oder sonstige vertragliche Regelungen getroffen worden sind oder werden, haben diese Vorrang vor den AEBs.
Bestellungen erfolgen ausschließlich auf Basis unserer allgemeinen Einkaufsbedingungen; entgegenstehende oder von unseren AEBs abweichende Bedingungen der Lieferanten werden von uns nicht anerkannt, es sei denn, wir hätten ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Auch dann, wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung dieser Geschäftsbedingungen. Die stillschweigende Annahme von Lieferungen oder Leistungen des Auftragnehmers sowie Zahlungen durch Feuchter Bekleidungsmanagement AG bedeuten kein Einverständnis mit entgegenstehenden Bedingungen des Lieferanten.
Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Alle künftigen Änderungen zu diesem Vertrag sind in Textform festzuhalten; dies gilt auch für die Aufhebung dieser Textformklausel. Änderungen werden daher erst wirksam, wenn sie von der Geschäftsführung oder unserer Einkaufsabteilung in Textform bestätigt werden.
2. Angebote, Bestellungen
Von uns gestellte Anfragen sind vom Lieferanten schnellstmöglich, spätestens innerhalb von 5 Werktagen durch Übersendung von Angeboten unter Angabe der Lieferzeit ab Auftragseingang zu beantworten. Angebote unserer Lieferanten sind für ihn verbindlich und für uns kostenlos; Vergütungen für Besuche oder die Ausarbeitung von Angeboten, Projekten usw. werden nicht gewährt. Schweigen durch Feuchter Bekleidungsmanagement AG auf ein Angebot des Lieferanten ist nicht als Annahme zu werten.
Von uns erteilte Bestellungen bedürfen der Schriftform. Mündlich oder telefonisch erteilte Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der nachträglichen schriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für mündliche Nebenabreden und Änderungen des Vertrages. Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb von einer Frist von fünf Werktagen schriftlich zu bestätigen oder abzulehnen.
3. Lieferung
Die vereinbarten Liefertermine und Liefermengen sind verbindlich und durch den Lieferanten einzuhalten. Liefertermine werden grundsätzlich nach dem Kalender bestimmt angegeben und sind auch so zu bestätigen. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns oder an dem von uns vorgegebenen Lieferort. Vorzeitige Lieferungen sowie Teillieferungen sind nur nach vorheriger Genehmigung durch den Einkauf zulässig.
Im Falle von Teillieferungen ist die Leistung erst erbracht, wenn insgesamt geliefert ist. Die durch Teillieferung entstehenden Mehrkosten z.B. Transport, Verpackung und Versicherung sind vom Lieferanten zu tragen. Teillieferungen werden von uns nicht als in sich jeweils abgeschlossenes Geschäft betrachtet.
Erkennt der Lieferant, dass ein Liefertermin nicht eingehalten werden kann, so ist der Lieferant verpflichtet, Feuchter Bekleidungsmanagement AG unverzüglich unter Angabe und Nachweis der Gründe sowie unter Mitteilung der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung zu informieren. Dies gilt auch für Verzögerungen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat wie z.B. Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder unverschuldeter Arbeitskämpfe. Die Verpflichtung zur Einhaltung der vereinbarten Fristen und Termine wird dadurch nicht aufgehoben. Kommt der Lieferant seiner Benachrichtigungspflicht nicht nach, so kann er sich nicht darauf berufen, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Der Lieferant ist zum Ersatz des aufgrund verspäteter Benachrichtigung entstandenen Schadens verpflichtet.
Der Lieferung ist ein Lieferschein beizulegen; eine Rechnung ist kein Lieferschein. Auf dem Lieferschein sind unsere Bestellnummer incl. Bestellposition, unsere Artikelnummer, unsere Artikelbezeichnung anzugeben. Fehlen diese Angaben, so sind die dadurch entstehenden Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von Feuchter Bekleidungsmanagement AG zu vertreten. Der Lieferant ist verpflichtet alle erforderlichen Warenbegleitpapiere, Lieferantenerklärungen, Prüfprotokolle, Werksprüfzeugnisse und sonstige Unterlagen auf seine Kosten zu beschaffen und uns rechtzeitig vorzulegen. Hängt die Annahme der Lieferung von Dokumenten ab, sind wir nicht in Annahmeverzug, wenn der Lieferant die Dokumente nicht rechtzeitig, unter Einschluss einer angemessenen Zeit für deren Prüfung, vorgelegt hat.
Die Lieferung ist auf Kosten des Lieferanten industrieüblich, unter Beachtung handelsüblicher Sorgfalt sachgerecht und umweltschonend zu verpacken und zu versenden. Feuchter Bekleidungsmanagement AG ist berechtigt aber nicht verpflichtet, dem Lieferanten die geeignete Art und Weise der Verpackung vorzuschreiben. Mit Überschreiten der vereinbarten Liefertermine und/oder Mengen gerät der Lieferant in Verzug, ohne dass es der Mahnung bedarf. Für den Eintritt des Verzugs kommt es nicht darauf an, ob der Lieferant selbst rechtzeitig beliefert wurde.
Für jede Woche der Verspätung der Lieferung ist Feuchter Bekleidungsmanagement AG berechtigt, einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 0,5% der Bestellsumme zu verlangen. Die Höhe dieses Verzugsschadens ist jedoch auf 5% des Bestellvolumens begrenzt. Diese Pflicht zum Ersatz des Verzugsschadens gilt nicht, wenn der Lieferant nachweist, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Das Recht zur Geltendmachung etwaiger weiterer Ansprüche durch Feuchter Bekleidungsmanagement AG bleibt davon unberührt.
4. Abnahme / Untersuchungs- und Rügepflichten
Die Untersuchungspflicht über die gelieferte Ware beschränkt sich, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, auf die Stückzahl, Identität, offensichtliche Mängel, Qualität und etwaige Transportschäden. Die hierbei entdeckten Mängel werden dem Lieferanten unverzüglich mitgeteilt. Der Lieferant erkennt an, dass Feuchter Bekleidungsmanagement AG alle weiteren Untersuchungspflichten der gelieferten Ware durch stichprobenartige Untersuchung eines repräsentativen Teils der Lieferung genügt. Die Untersuchung ist innerhalb einer angemessenen Frist vorzunehmen, soweit dies dem allgemeinen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht. Sie erstreckt sich auf die Menge, die äußerlich erkennbare Beschaffenheit der Vertragsgegenstände. Eine Verpflichtung zur Prüfung der Funktion oder äußerlich nicht erkennbarer Qualitätsmerkmale besteht nicht. Festgestellte Mängel sind innerhalb angemessener Frist zu rügen. Dasselbe gilt für etwaige später entdeckte Mängel.
Die Untersuchungs- und Rügepflichten von Feuchter Bekleidungsmanagement AG beschränken sich auf die im vorherigen Absatz genannten Inhalte. Im Übrigen verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge gem. § 377 HGB. Der Lieferant gewährleistet, dass die zu liefernde Ware mangelfrei ist und den von uns vorgegebenen Spezifikationen entspricht, nach dem neuesten Stand der Technik entwickelt und hergestellt ist und sämtlichen einschlägigen rechtlichen Bestimmungen, Vorschriften und Richtlinien von Behörden und Fachverbänden entspricht.
5. Gewährleistung
Sind bestimmte Qualitäten vereinbart, so gilt dies als Vereinbarung zugesicherter Eigenschaften. Der Lieferant haftet für mangelfreie Lieferung und Vertragserfüllung. Für sofort oder später erkennbare Mängel haftet der Lieferant für die Dauer der Gewährleistungsfrist. Sofern vertraglich keine abweichenden Vereinbarungen geschlossen wurden, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 36 Monate ab Gefahrenübergang.
Im Rahmen der Gewährleistung stehen Feuchter Bekleidungsmanagement AG wahlweise folgende Rechte zu:
Kostenlose Ersatzlieferung, Rückgängigmachung des Kaufvertrages, Herabsetzung des vereinbarten Preises, Beseitigung der Mängel auf Kosten des Lieferanten, wobei in die Kosten alle weiteren Kosten der Mängelbeseitigung einschließlich der Arbeits-, Fahrt- und Übernachtungskosten sowie der Auslösungen inbegriffen sind, weiterhin Schadenersatz wegen Nichterfüllung, soweit dem Liefergegenstand eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder ein Fehler arglistig verschwiegen wird.
Ist der Lieferant zur Mängelbeseitigung verpflichtet, hat er dies unverzüglich durchzuführen. Kommt er dieser Verpflichtung auch nach einer Mahnung und Setzung einer Nachfrist nicht nach, ist Feuchter Bekleidungsmanagement AG berechtigt, die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten vornehmen zu lassen, jeweils auf Kosten des Lieferanten. Sofern die gelieferten Produkte in einem Endprodukt an einen Kunden von Feuchter Bekleidungsmanagement AG Verwendung finden, steht uns im Falle einer Inanspruchnahme durch den Kunden ein Regressanspruch in entsprechender Höhe gegen den Lieferanten zu.
Mit dem Zugang einer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, Feuchter Bekleidungsmanagement AG musste nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.
6. Produkthaftung; Produzentenhaftung; Versicherung
Werden wir im Wege der Produkthaftung wegen der Fehlerhaftigkeit eines unserer Produkte von Dritten in Anspruch genommen und ist diese Fehlerhaftigkeit auf eine Ware des
Auftragnehmers zurückzuführen, hat der Auftragnehmer soweit die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet,
uns auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen.
Sind wir dazu verpflichtet, aufgrund der Fehlerhaftigkeit einer Ware des Auftragnehmers und der von dieser Ware ausgehenden Gefährdung für Personen und/oder Sachen einen
Rückruf durchzuführen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, sämtliche Kosten zu tragen, die sich aus oder im Zusammenhang mit einem solchen Rückrufakt entstehen. Weitergehende
gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaß-nahmen werden wir den Auftragnehmer, soweit möglich und zumutbar,
möglichst frühzeitig unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
Hat der Auftragnehmer Anhaltspunkte dafür, dass ein Rückruf unseres Produktes wegen einer Ware des Auftragnehmers notwendig werden könnte, muss der Auftragnehmer uns
unverzüglich informieren und mit entsprechenden Unterlagen ausstatten. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, von sich aus und ohne vorherige Abstimmung mit uns Maßnahmen zu
ergreifen, die einen Rückruf darstellen oder einem Rückruf gleichkommen.
Der Auftragnehmer hat für Schäden, die von ihm und seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen zu verantworten sind, eine ausreichende Haftpflichtversicherung auf seine Kosten
aufrecht zu erhalten. Die Höhe der Deckungssumme je Schadensereignis ist uns auf Verlangen nachzuweisen. Die vertragliche und gesetzliche Haftung des Auftragnehmers bleibt
durch Umfang und Höhe seines Versicherungsschutzes unberührt.
7. Preise, Zahlungsbedingungen
Alle in den Bestellungen genannten Preise sind Festpreise, wenn uns schriftlich nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde. Dies gilt auch für Rahmenaufträge. Die Preise sind Nettopreise. Die vereinbarten Preise gelten, soweit nichts anderes vereinbart wurde, für Lieferungen frei Haus (DAP / DDP gemäß Incoterms 2010) an der von uns genannten Lieferadresse, einschließlich Verpackung. Sofern nicht anders vereinbart ist, wird der Rechnungsbetrag innerhalb von 14 Tagen mit 2% Skonto oder innerhalb von 60 Tagen netto gezahlt. Für die Rechtzeitigkeit der von Feuchter Bekleidungsmanagement AG geschuldeten Zahlungen genügt der Eingang des Überweisungsauftrages bei unserer Bank.
Sofern wir keine schriftliche Genehmigung erteilt haben, darf der Preis nachträglich nicht abgeändert werden. Die Zahlungsfrist beginnt, sobald die Lieferung oder Leistung vollständig erbracht und eine Rechnung unter Angabe unserer Bestellnummer incl. Bestellposition eingegangen ist.
8. Eigentumsvorbehalt, Beistellungen
An von uns abgegebenen Bestellungen, Aufträgen sowie dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum oder Urheberrecht vor. Der Lieferant darf sie ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder Dritten zugänglich machen, noch sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat diese Unterlagen auf unser Verlangen vollständig an uns zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Eventuell vom Lieferanten hiervon angefertigte Kopien sind in diesem Fall zu vernichten; ausgenommen hiervon sind nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sowie die Speicherung von Daten zu Sicherungszwecken im Rahmen der üblichen Datensicherung.
Werkzeuge, Vorrichtungen und Modelle, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen oder die für Feuchter Bekleidungsmanagement AG gefertigt und uns durch den Lieferanten gesondert berechnet werden, bleiben in unserem Eigentum oder gehen in unser Eigentum über. Sie sind durch den Lieferanten als unser Eigentum kenntlich zu machen, sorgfältig zu verwahren, gegen Schäden jeglicher Art abzusichern und nur für die Bearbeitung unserer Bestellungen zu benutzen. Sofern es in einem Werkzeugleihvertrag zwischen beiden Parteien nicht anders festgelegt ist, tragen die Kosten der Unterhaltung und der Reparatur dieser Gegenstände beide Parteien je zur Hälfte. Soweit diese Kosten jedoch auf Mängel der vom Lieferanten hergestellten Gegenstände oder auf dem unsachgemäßen Gebrauch seitens des Lieferanten, seiner Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, sind sie allein vom Lieferanten zu tragen. Der Lieferant wird uns unverzüglich von allen nicht nur unerheblichen Schäden an diesen Gegenständen Mitteilung machen. Er ist nach Aufforderung verpflichtet, diese Gegenstände im ordnungsgemäßen Zustand an uns herauszugeben, wenn sie von ihm nicht mehr zur Erfüllung der mit uns geschlossenen Verträge benötigt werden. Von uns beigestellte Materialien oder Teile bleiben unser Eigentum. Sie dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von Materialien und der Zusammenbau von Teilen erfolgt für uns. Es besteht Einvernehmen, dass wir Miteigentümer an der unter Verwendung unserer Materialien und Teile hergestellten Erzeugnisse im Verhältnis des Wertes der Beistellung zum Wert des Gesamterzeugnisses sind, das insoweit vom Lieferanten für uns bewahrt wird. Bei auftragsbezogener Materialbeistellung haftet der Lieferant ausdrücklich für die ausschließliche Verwendung des beigestellten Materials für die spezielle Auftragsposition.
9. Leistungen durch Dritte
Sofern dem Lieferanten keine schriftliche Genehmigung vorliegt, darf er die von uns beauftragte Leistung nicht von Dritten durchführen lassen. Dritte im Sinne dieser AEB sind auch mit dem Lieferanten verbundene Unternehmen. Feuchter Bekleidungsmanagement AG wird die Zustimmung nicht ohne wichtigen Grund versagen. Die unberechtigte Weitergabe an Dritte berechtigt Feuchter Bekleidungsmanagement AG, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
Stimmt Feuchter Bekleidungsmanagement AG einer Beauftragung Dritter zu, so hat der Lieferant dem Dritten die gleichen Pflichten zu übertragen, wie er sie gegenüber Feuchter Bekleidungsmanagement AG eingegangen ist. Darüber hinaus haftet der Lieferant für Verschulden des Dritten wie für sein eigenes Verschulden.
10. Obsoleszenzmanagement
Der Lieferant informiert Feuchter Bekleidungsmanagement AG proaktiv über alle Produktänderungen, Produkteinstellungen und Produktabkündigungen an Produkten des Lieferanten, welche die gelieferten Artikel der vergangenen sechs Monate betreffen. Der Lieferant räumt Feuchter Bekleidungsmanagement AG für diese Artikel die Möglichkeit ein, vor Änderung bzw. Einstellung des Artikels/Produktes eine Bestellung über die gelieferte Menge der vergangenen sechs Monate zu platzieren.
11. Qualitätsmanagement / Umweltschutz
Der Lieferant hat die Qualität seiner Lieferungen und Leistungen ständig zu überwachen. Es wird empfohlen, ein Qualitätssicherungssystem (z.B. gemäß DIN EN ISO 9001) zu unterhalten und ggf. Feuchter Bekleidungsmanagement AG auf Wunsch nachzuweisen.
Auf Wunsch von Feuchter Bekleidungsmanagement AG ist der Lieferant verpflichtet, mit Feuchter Bekleidungsmanagement AG eine Qualitätssicherungsvereinbarung abzuschließen. Der Lieferant hat Aufzeichnungen, insbesondere über seine Qualitätsprüfung zu erstellen und diese Feuchter Bekleidungsmanagement AG auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Qualitätsaufzeichnungen sind jederzeit sichtbar und leicht auffindbar aufzubewahren. Auf Anfrage müssen sie Feuchter Bekleidungsmanagement AG kurzfristig zugänglich gemacht werden können. Die Nachweise unterliegen einer Aufbewahrungsfrist von mindestens 10 Jahren. Der Lieferant willigt hiermit in die Durchführung von Audits zur Beurteilung der Wirksamkeit seines Qualitätssicherungssystems durch Feuchter Bekleidungsmanagement AG oder eines von Feuchter Bekleidungsmanagement AG Beauftragten, gegebenenfalls unter Beteiligung des Kunden von Feuchter Bekleidungsmanagement AG, ein.
Beauftragte Mitarbeiter von Feuchter Bekleidungsmanagement AG sowie Kunden von Feuchter Bekleidungsmanagement AG und Vertreter von offiziellen Behörden haben zu jeder Zeit während der normalen Geschäftszeiten Zutritt zu allen Geschäftsräumen, in denen Arbeiten für Feuchter Bekleidungsmanagement AG sowie deren Auftraggeber durchgeführt werden, unabhängig davon, ob es sich um Geschäftsräume des Lieferanten oder dessen Unterlieferanten handelt, und können Einsicht in sämtliche vertragsbezogenen Unterlagen nehmen. Dieses Zutrittsrecht muss insbesondere allen beauftragten Personen von Feuchter Bekleidungsmanagement AG gewährt werden, die für die Fortschrittsüberwachung beim Lieferanten und für damit in Zusammenhang stehende Durchführung von Audits, von Untersuchungen oder für die Qualifizierung des Lieferanten zuständig sind.
Eine Verletzung der vorgenannten Pflichten berechtigt Feuchter Bekleidungsmanagement AG zur Geltendmachung von Schadensersatz sowie zum Rücktritt vom Vertrag. Außerdem stellt der Lieferant Feuchter Bekleidungsmanagement AG von allen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei, die auf einer Verletzung der vorgenannten Pflichten durch den Lieferanten beruhen. Der Lieferant ist verpflichtet, Feuchter Bekleidungsmanagement AG über fehlerhafte Produkte unverzüglich zu informieren, welche zur Lieferung anstehen bzw. welche bereits versehentlich geliefert wurden.
12. Einhaltung von Gesetzen und Regelungen
Der Lieferant ist verpflichtet, im Zusammenhang mit der Bestellung und Lieferung die jeweils für ihn maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Dies betrifft insbesondere Antikorruptions- und Geldwäschegesetze sowie kartellrechtliche, arbeits- und umweltschutzrechtliche Vorschriften.
Der Lieferant stellt sicher, dass die von ihm gelieferten Produkte bzw. Dienstleistungen allen maßgeblichen Anforderungen an das Inverkehrbringen in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum genügen. Auf Anforderung ist dies durch die Vorlage geeigneter Dokumente nachzuweisen. Der Lieferant verpflichtet sich, keine gesetzlich verbotenen Stoffe und Materialien zu verwenden und zu liefern.
Der Lieferant verpflichtet sich, die jeweils gültigen Gesetze und Rechtsnormen einzuhalten, die sich auf die Wahrung der Umwelt, Gesundheit- und Arbeitssicherheit beziehen und auch Brandschutzvorschriften einzuschließen. Der Lieferant unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, um die Einhaltung der in diesem Absatz 12 enthaltenen, den Lieferanten treffenden Verpflichtungen durch seine Unterlieferanten sicherzustellen.
13. Compliance
Feuchter Bekleidungsmanagement AG und der Lieferant bekennen sich zu einer korruptionsfreien Geschäftswelt. Sie verpflichten sich, korrupte Verhaltensweisen und andere strafbare Handlungen zu unterlassen und alle erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Vermeidung zu ergreifen.
14. Schlussbestimmungen
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Feuchter Bekleidungsmanagement AG und ihren Lieferanten gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (UNKaufrechtsübereinkommen).
Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem zwischen Feuchter Bekleidungsmanagement AG und dem Lieferanten geschlossenen Liefervertrag, ist Passau. Erfüllungsort für Lieferungen ist der in der Bestellung angegebene Bestimmungsort. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die den vertraglichen Absprachen in tatsächlicher, rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht möglichst nahe kommt. Ebenso ist zu verfahren, wenn die AEBs eine Lücke aufweisen sollten.